DER MUTTERSCHUTZIn Deutschland steht jede Arbeitnehmerin während und in den ersten Monaten nach der Schwangerschaft unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Dieser ist sowohl im Mutterschutzgesetz als auch in der Mutterschutzrichtlinienverordnung verankert. Die wichtigste darin enthaltene Bestimmung: Frauen, die während ihrer Schwangerschaft in einem Arbeitsverhältnis stehen, darf durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Diese Bestimmung soll die Existenzsicherung von Mutter und Kind sowohl während als auch nach der Schwangerschaft gewährleisten. Insbesondere soll der Frau ermöglicht werden, nach der Entbindung an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren und ihre Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufzunehmen. Während der Schwangerschaftsmonate geben sowohl das Mutterschutzgesetz als auch die Mutterschutzrichtlinienverordnung zum Schutz des ungeborenen Lebens vor, in welchem Umfang – oder mit welchen Einschränkungen - die Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis und die daraus resultierenden Tätigkeiten weiter verrichten kann und darf. An diese Bestimmungen haben sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerin laut Gesetz zu halten.
Urlaubanspruch während und nach der SchwangerschaftEine der besonderen Regelungen des Mutterschutzgesetzes ist der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin während und nach der Schwangerschaft. Dieser Urlaubsanspruch greift die letzten sechs Wochen vor und die ersten acht Wochen nach dem errechneten Geburtstermin. In den beiden angegebenen Zeitspannen ist die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitsverhältnis freizustellen. Der Urlaubsanspruch vor der Geburt dient der werdenden Mutter dazu, ihrem Körper die erforderliche Ruhe zu gönnen und sich auf die Geburt vorbereiten bzw. sich auf diese konzentrieren zu können. Der Urlaubsanspruch nach der Geburt soll der Mutter die Möglichkeit bieten, sich von der Geburt zu erholen, sich in die neue Mutterrolle einfinden und eine intensive Zeit mit ihrem Kind verbringen zu können. Bei einer Frühgeburt kann der Urlaubsanspruch nach der Entbindung ebenso wie bei einer Mehrfachgeburt insgesamt auf zwölf Wochen verlängert werden, da beide Varianten eine extreme Belastung für die Mutter darstellen, die eine entsprechende Zeit für die Umstellung erforderlich machen.
Kündigungsschutz während und nach der SchwangerschaftWie bereits im Absatz “Der Mutterschutz“ erwähnt, darf in Deutschland einer Frau auf Grund ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Dieser so genannte Kündigungsschutz greift für jede Form von Arbeitsverhältnis – also von geringfügig Beschäftigten über Teilzeitverträge bis hin zu einem festen Arbeitsplatz in Vollzeitstellung. Dennoch verheimlichen viele Frauen – wahrscheinlich vorwiegend diejenigen unter ihnen, die die Gesetzeslage nicht kennen – ihre Schwangerschaft aus Angst vor etwaigen negativen Folgen im Arbeitsverhältnis. Das kann gravierende gesundheitliche Folgen für die werdende Mutter selbst als auch für das ungeborene Kind haben. Vor allem, wenn die Schwangere in einem Betätigungsfeld eingesetzt ist oder wird, das nur durch schwere körperliche Anstrengung gemeistert werden kann. Deshalb noch einmal eindringlich auf den Punkt gebracht: Die deutsche Rechtsprechung versagt dem Arbeitgeber, einer werdenden Mutter wegen ihrer Schwangerschaft zu kündigen. Weder während ihrer Schwangerschaft noch innerhalb der ersten vier Monate nach der Entbindung.
Frauen im VorstellungsgesprächIm Vorstellungsgespräch sind Frauen auf Grund ihres Geschlechts oftmals von Anfang an benachteiligt. Angesichts einer möglichen Familienplanung wird ihnen ein langfristiges und vor allem ununterbrochenes Engagement für den Arbeitgeber abgesprochen. Vielmehr wird prognostiziert, dass gerade verheiratete Frauen im so genannten “gebärfreudigen Alter“ von Mitte 20 bis Mitte 30 über kurz oder lang eine Familie planen und gründen möchten. Für die Verantwortlichen der Personalabteilung der entscheidende Faktor, Bewerberinnen mit entsprechendem Familienstand und Alter oftmals abzulehnen, wenngleich ihre Qualifikationen die ausgeschriebenen Stellen optimal besetzen würden. Zu groß ist anscheinend die Gefahr, in eine Arbeitnehmerin zu investieren, die das Unternehmen oder den Betrieb zwar qualitativ und kompetent bereichern, aber früher oder später entweder gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen würde. Die neuerdings oftmals in Lebenslauf oder Bewerbungsanschreiben ausdrücklich vermerkten Formulierungen wie “Ich bin ortsungebunden und an den verschiedenen Standorten einsetzbar“ und/ oder “Ein Kinderwunsch ist nicht vorhanden“ ändern leider wenig im Einstellungsverhalten der Personalabteilungen. Frei nach dem Motto: Papier ist geduldig! Selbst das bereits erwähnte Gleichbehandlungsgesetz erreicht die Unternehmen nicht, so dass dem Gesetzgeber nur eine indirekte Einflussnahme möglich bleibt wie beispielsweise durch den Ausbau der Kinderbetreuungsformen wie Krippen, Kindergarten, Kindertagesstätten etc. Mit Sicherheit ein Schritt in die richtige Richtung, wenngleich sich zeigt, dass hier noch weitaus mehr zu tun ist. Denn gerade Bewerberinnen mit Hochschulabschluss, die dem Arbeitsmarkt auf Grund der Studienzeiten erst im gebärfreudigen Alter zwischen Mitte 20 und Mitte 30 zur Verfügung stehen, bleiben lieber kinder- als arbeitslos. Ausnahmen vom MutterschutzgesetzFür Schülerinnen, Praktikantinnen und Auszubildende greift das Mutterschutzgesetz nicht. Ihr Mutterschutz während oder in den ersten Monaten nach der Schwangerschaft wird in gesonderten Teilen der Schulverordnung bzw. der Auszubildendenverordnung gesetzlich gewährleistet und geregelt. Ebenfalls im Mutterschutzgesetz nicht erfasst sind Freiberuflerinnen, Selbstständige und Hausfrauen, da sie in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen. Entsprechend greifen die im Mutterschutzgesetz festgehaltenen Bestimmungen in diesen Zusammenhängen nicht. Freiberuflerinnen oder Selbstständige sollten deshalb private Vorsorgemaßnahmen treffen, um eine Schwangerschaft sowohl auftragstechnisch als auch finanziell tragen und überstehen zu können. |