DER BETRIEBSRAT

Das Thema Betriebsrat ist in Deutschland ein zweischneidiges Schwert.

Gesetzlich gefordert und gefördert, gehört der Betriebsrat zu den demokratischen Instrumenten eines Unternehmens. D. h., Unternehmen müssen die Wahl einer Arbeitnehmervertretung – die Wahl eines Betriebsrats – zulassen, um die demokratischen Grundzüge in ihrem Betrieb zu gewährleisten.

Doch nicht jedes Unternehmen befürwortet das Mitbestimmungsrecht seiner Arbeitnehmer, aus Angst, dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen dabei gefährdet oder direkt ins Aus manövriert werden könnten.

So passiert es noch immer, dass insbesondere mittelständische Betriebe mit Kündigungen oder ihrer Androhung reagieren, sobald in ihrem Unternehmen ein Betriebsrat gegründet werden soll. Ein Druckmittel, das anscheinend noch oft genug funktioniert und so eine demokratische Interessensvertretung der Belegschaft im Keim erstickt.

Hier zeigt sich eindeutig eine totalitäre Hierarchie in der Unternehmensführung, deren antiquierte Auffassung sich darauf begründet, dass Arbeitnehmer keine Rechte, sondern nur Pflichten gegenüber dem Unternehmen haben. Aus Unternehmersicht sind die Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht mehr als menschliches Kapital – im Fachjargon auch  “Human Capital“ genannt.

Was die Unternehmen dabei völlig aus den Augen verlieren, sind  ihre gesellschaftliche Funktion und ihre soziale Verantwortung. Sie schwächen damit nicht nur ihre Außenwirkung – die Wahrnehmung des Unternehmens innerhalb der Gesellschaft –, sondern auch ihre innere Struktur. Denn Mitarbeiter, die sich in dem Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, nicht als Mensch geschätzt fühlen, werden sich auch kaum mit diesem nach außen identifizieren und wechseln so schnell wie möglich das Beschäftigungsverhältnis.

Dies ist mit ein Grund dafür, dass gerade Unternehmen, die sich gegen die Aufstellung eines Betriebsrats weigern, nicht lange am Markt Bestand haben.

 

Die Wahl des Betriebsrats

In jedem Betrieb mit einer Mindestzahl von 5 Angestellten kann ein Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung eingerichtet und gewählt werden.

Nicht wahlberechtigt sind dabei Leitende Angestellte. Ansonsten darf jeder volljährige Angestellte seine Stimme abgeben. Auch Leiharbeiter, sofern sie seit mehr als drei Monaten in dem entsprechenden Betrieb beschäftigt sind, zählen als stimmberechtigt.

Die Amtsperiode eines Betriebsrats ist wie die der Bundesregierung auf eine Dauer von vier Jahren ausgerichtet. Nach Ablauf der vier Jahre erfolgen Neuwahlen innerhalb eines vorgegebenen Wahlzeitraums von drei Monaten. Diese drei Monate sind für alle Unternehmen identisch und werden bundesweit vorgegeben.

Von dem vorgegebenen Wahlzeitraum ausgenommen sind ausschließlich Betriebe, die zum ersten Mal innerhalb ihres Bestehens eine Arbeitnehmervertretung einrichten möchten. In diesen Fällen kann  der Betriebsrat jederzeit gewählt werden, ohne sich an den oben dargestellten Wahlzeitraum halten zu müssen.

Rechte und Pflichten eines Betriebsrates                                                                                    

Die Befugnisse eines Betriebsrats sind sehr weit reichend und sollen deshalb hier nur kurz umrissen werden.

Zuallererst soll der Betriebsrat natürlich die Interessen der Arbeitnehmer vertreten und in Interessenskonflikten zwischen ihnen und der Unternehmensführung vermitteln. Nicht immer gelingt eine gütliche Einigung, so dass auch hier das Arbeitsgericht in Streitfragen die finale Entscheidung treffen muss.

Diese Entscheidungen bedürfen manchmal einiger Zeit, da der entsprechende Sachverhalt in seiner gesamten Gesetzmäßigkeit zu prüfen ist. So kann es in der Zwischenzeit zu Übergangslösungen kommen, die der Arbeitgeber bis zur endgültigen Entscheidung des Arbeitsgerichtes veranlassen und einführen darf.

Neben der vermittelnden Tätigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nimmt der Betriebsrat jedoch noch weitere wichtige Funktionen ein. So nimmt er Einfluss an der Einstellung von Mitarbeitern, Versetzungen von Mitarbeitern in andere Abteilungen oder an andere Standorte als auch an der Umstrukturierung der Mitarbeiter zu neuen Arbeits- oder Tätigkeitsgruppen.

Ebenso bestimmt ein Betriebsrat die Arbeitszeit mit, insbesondere dann, wenn Mehrarbeit geleistet werden muss oder eine Arbeitszeitverkürzung – die so genannte Kurzarbeit – auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen oder einer insgesamt schlechten Auftragslage erforderlich wird.

Gerade das Thema Kurzarbeit ist oftmals durch den Betriebsrat initiiert. Denn Kurzarbeit verhindert im Interesse der Belegschaft betriebsbedingte Kündigungen, die sonst auf Grund schlechter Rahmenbedingungen ausgesprochen werden müssten.

 

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Einstellung und Entlassung

Wie bereits unter den Rechten und Pflichten eines Betriebsrats ausgeführt, nimmt er Einfluss auf die Einstellung neuer Mitarbeiter. Dieses Recht soll hier noch einmal explizit dargestellt werden.

Generell gilt:

Der Betriebrat ist über sämtliche Stellenausschreibungen des Unternehmens in Kenntnis zu setzen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass er die Interessen der Belegschaft adäquat vertreten kann.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn  ein neuer Mitarbeiter eingestellt werden soll, für den jedoch ein anderer den Betrieb verlassen müsste oder im schlimmsten Fall weitere Arbeitsplätze wegzufallen drohen.

In beschriebenem Fall ist der Betriebsrat berechtigt, gegen die Neueinstellung zu stimmen und so die Interessen “seiner“ Arbeitnehmer auf einen gesicherten Arbeitsplatz zu wahren.