GESETZLICHE UND FLEXIBLE ARBEITSZEITDie gesetzliche Arbeitszeit wird im Arbeitszeitgesetz geregelt. Hier finden sich als Arbeitsschutz für alle volljährigen Arbeitnehmer die maximalen Arbeitszeiten, die erforderlichen Ruhe- und Pausenzeiten, die Regelungen für Nachtarbeit, sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen definiert. Dass seit einigen Jahren eine steigende Arbeitszeit verbucht werden kann, liegt an zunehmenden Überstunden (siehe auch im Abschnitt “Was umfasst die Arbeitszeit“), Nebentätigkeiten der Arbeitnehmer zusätzlich zum festen Arbeitsverhältnis als auch an den zurückgehenden Krankmeldungen in den einzelnen Betrieben. Letzteres ist mit Sicherheit der erhöhten Sorge um den eigenen Arbeitsplatz zuzuschreiben. Für Minderjährige greift das Arbeitszeitgesetz nicht, da sie gesondert zu betrachten sind und auf Grund spezieller, für sie geltender Bestimmungen unter das Jugendschutzgesetz fallen. Entsprechend regelt das Jugendschutzgesetz auch den Umfang der Arbeitszeit bei Erwerbsfähigen ab 15 Jahren. Weder Jugendschutzgesetz noch Arbeitszeitgesetz geben hingegen vor, in welcher Höhe Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zusätzlich bzw. gesondert zu vergüten ist.
Die maximale Arbeitszeit pro TagAuch wenn das Gesetz einen maximalen Arbeitstag mit 8 Stunden definiert, bietet es gleichzeitig die Möglichkeit zu Überstunden und Mehrarbeit. In beiden Fällen greift jedoch eine besondere Regelung, damit Überstunden oder Mehrarbeit weiterhin rechtens bleiben. So sind Überstunden und Mehrarbeit nur zulässig, wenn die normale – also die maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag – zumindest in 6 Monaten pro Jahr eingehalten und damit seitens des Arbeitgebers gewährleistet wird. Die Vergütung von Überstunden - oder besser gesagt: der Überstundenzuschlag - ist hingegen nicht gesetzlich geregelt, weshalb dieser unbedingt im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden sollte. Mit der Möglichkeit zur Ausweitung der maximalen Arbeitszeit in Form von Mehrarbeit oder Überstunden macht der Gesetzgeber leider nicht nur die Bearbeitung großer Auftragsvolumen möglich. Auch Rationalisierungsmaßnahmen durch Stellenabbau werden so beispielsweise gesetzlich unterstützt, da sie durch Überstunden der verbleibenden Belegschaft aufgefangen werden können.
Was umfasst die Arbeitzeit?Zu den Arbeitszeiten zählen generell nicht Hin- oder Rückfahrt zum bzw. vom Arbeitsplatz, die vertraglich vereinbarten Pausenzeiten oder die Vorbereitung zur Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit, wenn sich der Arbeitnehmer vorher beispielsweise umziehen muss. Entsprechend verfügen viele Betriebe über eine so genannte Stempeluhr. Sie erfasst die tatsächlichen Arbeitszeiten – also Arbeitsbeginn und Arbeitsende – und stempelt diese auf einer Stempelkarte ab. Heißt: Erst wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz angekommen ist, sich umgezogen hat und bereit ist, seine Tätigkeit aufzunehmen, führt er seine personalisierte Stempelkarte in die Stempeluhr. Das so genannte Ausstempeln am Ende des Arbeitstages funktioniert in umgekehrter Reihenfolge: Erst ausstempeln, anschließend umziehen, dann nach Hause fahren. Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind hingegen Sonderformen im Allgemeinverständnis von Arbeitszeit. Zur näheren Erläuterung:
Die ArbeitsbereitschaftAls Arbeitsbereitschaft versteht sich die Zeit, die der Arbeitnehmer im Betrieb verbringen muss. Selbst wenn beispielsweise in einer Werkstatt keine Aufträge oder Reparaturen vorliegen und entsprechend nichts zu tun ist, so muss der Arbeitnehmer dennoch vor Ort bleiben, um gegebenenfalls – oder besser: bei Bedarf – seine dortige Tätigkeit direkt und unvermittelt aufnehmen zu können. Im Zweifelsfall sitzt der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit an solchen Tagen einfach nur im Betrieb ab, wird aber vollständig vergütet.
Der BereitschaftsdienstDer Bereitschaftsdienst hingegen verweist schon in seinem Wortlaut auf eine Zeitspanne, in welcher der Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme und -durchführung bereit sein muss. Der Bereitschaftsdienst findet sich nicht nur in medizinischen oder pflegenden Berufen wie beim Bereitschaftsarzt, sondern auch als Service-Dienstleistung zahlreicher Betriebe und Unternehmen. Während seiner Bereitschaft muss sich der Arbeitnehmer allerdings – im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft - nicht zwingend innerhalb des Unternehmens befinden, sondern kann sich in Abstimmung mit seinem Vorgesetzten auch außerhalb des Betriebs aufhalten. Zu gewährleisten hat er jedoch, dass er seine Arbeitstätigkeit bei Bedarf und vor allem auf Abruf kurzfristig aufnehmen und ausführen kann. Die Gesetzgebung hat entschieden, dass der Bereitschaftsdienst komplett als Arbeitszeit zu werten und zu vergüten ist. Entsprechend gelten die einzelnen Arbeits- oder Tarifverträge, in denen die Regelungen zum Bereitschaftsdienst vermerkt sein sollten.
Die RufbereitschaftEbenso wie der Bereitschaftsdienst ergänzt auch die Rufbereitschaft das Service-Angebot in zahlreichen Unternehmen. Dabei unterscheidet sich die Rufbereitschaft von den beiden vorher beschriebenen Arbeitszeit-Formen vor allem durch die beiden nachfolgenden Punkte: Erstens: Die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, sondern wird zur Ruhezeit gezählt. Entsprechend wird sie erst dann zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer innerhalb seiner Rufbereitschaft auch tatsächlich gebraucht und dazu aufgerufen wird, seine erforderlichen Leistungen zu erbringen. Zweitens: Da die Rufbereitschaft selbst nicht zur Arbeitszeit zählt, obliegt es dem Auftragnehmer, wo er sich während seiner Rufbereitschaft aufhält. Allerdings hat er seinem Auftraggeber seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, damit dieser in notfalls erreichen kann. Größtenteils wird bei einer Rufbereitschaft jedoch die Erreichbarkeit durch einen Funksender oder ein Mobiltelefon gewährleistet. Das freie Ermessen seines Aufenthaltsortes während der Rufbereitschaft ist für den Auftragnehmer insofern begrenzt, dass er seine Tätigkeit nichtsdestotrotz auf Abruf in einer angemessen Zeitspanne aufnehmen und erbringen können muss. In manchen Fällen kann diese Leistungserbringung telefonisch oder von Zuhause erfolgen. Andere Fälle machen eine Fahrt zum Einsatzort erforderlich, den es entsprechend schnell zu erreichen gilt. Wird der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft tatsächlich in Anspruch genommen, wird diese Arbeitszeit normalerweise in Form von Überstunden vergütet, gegebenenfalls zuzüglich Nacht- oder Sonn- und Feiertagszuschlägen. Doch auch hier gelten die vertraglich vereinbarten Regelungen.
Mehrarbeit, Überstunden und ihre VergütungMehrarbeit und Überstunden – was ist was? Was bedeutet Mehrarbeit …Als Mehrarbeit werden zusätzliche Arbeitsstunden an Werktagen bezeichnet, die über die im Arbeitszeitgesetz festgelegte maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag hinausgehen und zumeist durch sich stauende Aufträge oder Personalmangel verursacht werden. Mehrarbeit ist demzufolge als Ausnahme von der Regel zu betrachten, weshalb die Gesetzgebung sagt, dass Mehrarbeit nur begründet und rechtmäßig ist, wenn die maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag in mindestens 6 Monaten pro Jahr gewährleistet ist und in dieser Zeit nicht überschritten wird.
Was sind Überstunden …Unter Überstunden hingegen wird die Arbeitszeit zusammengefasst, die über die betriebsübliche, also die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, hinausgeht. Die Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden Die Höhe der Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden ist durch den Gesetzgeber nicht geregelt. Sie richtet sich nach den im Arbeitsvertrag getroffenen oder der in Tarifverträgen geltenden Vereinbarungen. Bekannt sind Vergütungen, die mindestens den regulären Stundensatz oder einen Freizeitausgleich zu Grunde legen. Doch auch die in vielen Verträgen auftretende Formulierung “Mehrarbeit und Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ ist gängig, bedarf im Einzelfall jedoch einer gesonderten Betrachtung oder einer genaueren Untersuchung.
Wie definiert sich Kurzarbeit …Kurzarbeit bezeichnet hingegen das genaue Gegenteil von Überstunden oder Mehrarbeit. Hier wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verkürzt und die Vergütung entsprechend angepasst. Kurzarbeit kann beispielsweise erforderlich werden, wenn die Auftragslage des Unternehmens massiv zurückgeht und zu stagnieren droht. Entsprechend muss die Einführung von Kurzarbeit nicht nur wirtschaftlich begründet, sondern auch vertraglich gerechtfertigt sein. Kurzarbeit hat zumeist den Vorteil, dass sie – wenn auch mit Einbußen für den Einzelnen – Arbeitsplätze sichert, obwohl die Mitarbeiter in ihrer Tätigkeit eigentlich nicht mehr voll ausgelastet werden können.
Was kennzeichnet eigentlich Nachtarbeit …Wann es sich bei einer Tätigkeit um Nachtarbeit handelt, ist durch den gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen klar geregelt. Zur Nachtarbeit – umgangssprachlich besser bekannt als Nachtschicht – zählen somit alle Tätigkeiten, die zwischen 23 h und 6 h ausgeführt werden. Ausnahme bildet hier das Bäckerhandwerk, bei dem die Nachtschicht schon ab 22 h beginnt, dafür jedoch bereits um 5 h morgens endet. Da das Arbeiten zu nachtschlafender Uhrzeit nicht zu den beliebtesten aller Tätigkeiten gehört, wird es durch Zuschläge oft besonders hoch vergütet und attraktiviert. Zwar finden sich immer noch genügend Arbeitnehmer, die sich lieber im Bett umdrehen und der Nachtarbeit geflissentlich den Rücken kehren, aber auch genügend andere, die gerade auf Grund der hohen Zuschläge liebend gern die Nacht zum Tag machen. Solange der Körper sich an einen regelmäßigen Tagesablauf gewöhnen kann, stellen Nachtschichten kein Problem dar. Gesundheitlich bedrohlich werden sie jedoch, wenn der Körper sich in kürzester Zeit immer wieder neu einstellen muss. Dies ist der Fall, wenn er zwischen Nacht-, Früh-, Mittags- und/ oder Spätschichten hin und her springen und sowohl seine Leistungs- als auch Ruhephasen immer wieder neu definieren muss. Wenn der Arbeitnehmer im Schichtwechsel arbeitet, kann dies den Biorhythmus des Körpers also komplett aus der Bahn werfen. Anhaltende Müdigkeit, zunehmende Konzentrationsschwierigkeiten und allgemeiner Leistungsabfall sind hierfür nur die ersten Anzeichen. Auch wenn sich in vielen Berufsfeldern Nacht- und Wechselschichten nicht vermeiden lassen, gilt: Wer zu gesundheitlichen Beschwerden auf Grund der nächtlichen Arbeitszeiten neigt, sollte versuchen, sich zugunsten seiner körperlichen Unversehrtheit in eine andere Schicht bzw. in ein anderes Schichtsystem versetzen zu lassen. |