Wie wird das Wohngeld berechnet?

Die Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist das Bruttoeinkommen des Antragsstellers, welches in dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich zu erwarten ist. Es bezieht sich normalerweise auf zwölf Monate in denen das Wohngeld bewilligt wird. Ist es nicht möglich das Einkommen zu ermitteln, dann dient das Einkommen der vergangenen zwölf Monate als Berechnungsgrundlage. Meist wird hierfür der letzte Steuerbescheid verwendet. Bei Familien wird das ganze Einkommen der Familie zusammen gerechnet.

 

Wer wird alles in den Haushalt mit eingerechnet?

Seit der Reform des Wohngeldes hat sich auch hier etwas geändert. So werden jetzt nicht nur direkte Familienmitglieder als ein Haushalt gerechnet, sondern alle Personen die in einem Haushalt leben. Das bedeutet alle Personen, die mit dem Antragssteller in einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft leben. Es ist aber immer noch so je mehr Personen in einem Haushalt leben und je geringer das Einkommen aller Mitglieder des Haushalts ist, desto höher fällt das Wohngeld aus.

 

Richtwerte für Einkommen in Gemeinden der Mietstufe IV

Diese Richtwerte sind variable. Es hängt davon ab wie viel Personen in der Wohnung leben, wie die Ausstattung ist und auch dem Mietniveau der Stadt in der Sie leben. Diese Richtwerte sind nur ein Beispiel für Gemeinden mit der Mietstufe IV.

 

Personen im Haushalt

Einkommen pro Monat nach dem Abzug von Werbekosten.

1

840 €

2

1.140 €

3

1.410 €

4

1.850 €

5

2.110 €

6

2.380 €

7

2.650 €

8

2.910 €

 

Werbungskosten dürfen nur vom Einkommen aus abhängiger Tätigkeiten abgezogen werden. Für diese abhängige Tätigkeit darf eine Pauschale von 920 € pro Jahr verrechnet werden. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Zinsen usw. dürfen 51 € abgezogen werden und für Renten und Versorgungsbezüge sogar 102 €.

Wer Einkünfte als Selbstständiger oder einem Gewerbe, wie auch der Land- und Forstwirtschaft hat dient der eigentliche Gewinn als Berechnungsgrundlage.

Wer mehr Aushaben hat und diese auch zu hundert Prozent nachweisen kann, der kann natürlich bei der Berechnung des Einkommens geltend machen.

Sie sollten wissen, dass das Kindergeld bei der Wohngeldberechnung niemals mit als Einkünfte gerechnet wird.


Heizkosten

Bei dem Wohngeld werden auch die Heizkosten erhöht, so gibt es für eine in einem Haushalt lebende Person 24 €, für eine zweite insgesamt 31 € und für jede weitere im Haushalt lebende Person 6 €.


Wer Kinder hat, hat mehr Vorteile bei der Berechnung des Wohngeldes.

Dieses Gesetz ist gültig seit 2006. Wer Kinder unter 14 Jahren, bekommt Vorteile bei der Berechnung des Wohngeldes, da er die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten genauso wie die Werbekosten von seinen Einkünften abziehen kann. Wichtig ist aber, diese Kosten eindeutig durch Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen usw. belegen zu können. Der Abzug ist aber nur dann möglich wenn die Kinderbetreuungskosten nicht als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.

Des Weiteren ist die Absetzung von Kinderbetreuungskosten eines Kindes das älter als 14 Jahre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur dann möglich, wenn das Kind durch eine eingetretene körperliche, geistige oder auch seelische Behinderung nicht in der Lage ist, sich selber zu unterhalten.

Es ist sogar seit 2006 zum Teil möglich, dass man noch rückwirkend Wohngeld bekommt wenn sich das Einkommen durch die Kinderbetreuungskosten verringert. Es ist aber ganz wichtig, dass sie sich auf die Neuregelung berufen und einen Antrag stellen zur Wiedereinsetzung nach Paragraph 27 SGB X auf den vorigen Stand stellen. Dafür muss der Antrag spätestens zwei Wochen nach der Kenntnis der neuen rechtlichen Regelung in der Wohngeldstelle eingegangen sein.

 

Weitere Beträge die vom Einkommen abgezogen werden können.

50 Euro pro Monat

 

Für Alleinerziehende mit Kinder unter 12 Jahren

 

50 Euro pro Monat

 

Für Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren mit eigenem Einkommen aber im Haushalt des Antragsstellers leben

 

125 Euro pro Monat

 

Bei Personen die einen Behinderungsgrad von mindestens 80 % haben

 

100 Euro pro Monat

 

Bei Personen die einen Behinderungsgrad unter 80  haben, wenn der behinderte Mensch pflegebedürftig ist.

 

Weiteres Einkommen, dass zur Ermittlung des Gesamteinkommens teilweise oder auch gesamt mit eingerechnet wird.

So werden z. B. Erbschaften, Lottogewinne usw. in die Berechnung des Einkommens mit eingerechnet, da dieses Geld für die Lebensführung verwendet werden kann. Dadurch wird  der Wohngeldanspruch auch weniger.

Hier können zwar auch Werbungskosten abgezogen werden, diese müssen aber einzeln nachgewiesen werden, da es hierfür keine Pauschalen gibt.

 

Was wird alles zur Miete mit eingerechnet?

So hängt die Höhe des Wohngeldes nicht allein von der Kaltmiete ab, es gibt noch viele Faktoren die mit einbezogen werden.

Zum Mietbetrag werden noch eingerechnet:

Die Nebenkosten (z B. die Müllgebühr, Kosten für Trink- und Abwasser, Kosten für die Treppenbeleuchtung usw.)

Nicht eingerechnet werden die Heizkosten (Extra Berechnung) und die Kosten für warmes Wasser. Ebenso auch Miete für Garage oder Stellplatz und Kosten für die Benutzung von gemeinschaftlichen Waschmaschinen oder Trockner.

 Bei Wohneigentümern wird angerechnet die Zinsen und die Tilgung des Immobilienkredits, Kosten für die Instandhaltung des Wohneigentums( Obergrenze hängt ab von der Wohnregion), die Grundsteuer und Verwaltungskosten.

 

Maximale Höchstbetrage die pro Monat erhalten werden können.

Wohngeld für eine Person im Haushalt kann auf maximal 407 Euro berechnet werden, für einen zwei Personen-Haushalt 501 Euro pro Monat und für einen drei Personen-Haushalt 594 Euro im Monat. Leben vier Personen im Haushalt, dann sind 693 Euro im Monat möglich, bei fünf 787 Euro. Je einer weiteren Person die im Haushalt lebt steigt der Betrag um jeweils 99 € pro Person und Monat.

 

Sonderfälle

Wer z. B. als Bafög- Empfänger mit einem Hartz IV-Empfänger zusammen lebt hat nach Paragraph 41 Abs. 3 Satz 3WoGG trotzdem die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen, da mit dieser Regelung eine unnötige Härte vermieden werden soll.  Lebt man als Bafög-Empfänger im Haushalt der Eltern stehen einem 44 Euro Wohngeld zu. Wessen Eltern Hartz VI beziehen, der bekommt vom Wohngeld nur den Mietanteil für sich, z.B. zwei Eltern ein Kind, das Kind welches Bafög bezieht bekommt einen drittel der Miete als Wohngeld bezahlt.

Auch als Alleinerziehende Studentin steht man nicht außen vor. Die Kinder sind zwar von der Wohngeldberechnung ausgeschlossen, die studierende selber aber nicht.

 

Wichtig

Man bekommt nur Wohngeld wenn man berechtig ist und auch den entsprechenden Antrag stellt. Ganz wichtig ist der Termin der Antragsstellung, da man nur Wohngeld von Anfang eines Monats erhält, in dem der Antrag den Behörden vorgelegen hat. Ist die Bewilligung abgelaufen muss man einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Antragsformulare für Wohngeld bekommt man bei der örtlichen Wohngeldstelle, Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.

Wenn Sie bereits Wohngeldempfänger sind, teilen Sie Ihrer Wohngeldstelle umgehend mit, wenn ihr Einkommen um mindestens 15 Prozent sinkt oder Ihre Wohnungskosten um 15 Prozent steigen, da Ihr Wohngeld dann neu berechnet wird.

Dieser Text ist keine persönliche Rechtsberatung. In konkreten Einzelfällen wenden sie sich an die entsprechenden Beratungsstellen oder einen Rechtsanwalt.