Wohngeld wird Mietern und auch Wohneigentümern gezahlt.

Wer der Mieter eines Zimmers oder einer Wohnung ist kann Wohngeld beantragen. Ist man Eigentümer einer Eigentumswohnung oder Eigenheimes, dann kann man einen Lastenzuschuss beantragen.

Der Antrag für das Wohngeld hat schriftlich zu erfolgen bei der Wohngeldstelle oder auch beim Amt für Wohnungswesen und Grundsicherung. Wissen Sie nicht genau wo, dann informieren sie sich bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Die benötigten Formulare für den Wohngeldantrag können Sie im Internet unter www.bmvbw.de herunterladen.

 

Ein Antrag auf Wohngeld kann gestellt werden, wenn Sie

  • eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben.
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung sind
  • in einem Alten- oder Pflegeheim leben.
  • ein mietähnliches Dauerwohnrecht haben.
Der Antrag auf Lastenzuschuss kann nur dann gestellt werden, wenn Sie selber im eigenen Haus wohnen und der Rest des Hauses vermietet ist als Wohnung oder Geschäftsräume. Sogar Landwirte, die diesem Beruf als Hauptberuf nachgeben haben unter besonderen Umständen Anspruch auf diesen Mietzuschuss. 

Der Antrag des Wohngeldes als Lastenzuschuss kann gestellt werden, wenn Sie

  • Besitzer einer Eigentumswohnung oder Eigenheim sind
  • Besitzer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sind.
  • Landwirt sind.( Es müssen aber der Wohnbereich und die Landwirtschaft eindeutig getrennt sein. Ist das nicht der Fall ist keine eigene Wohngeldberechnung für den Wohnbereich möglich.)
  • Besitze eines dauerhaften Dauerwohnrechts sind.
  • Anspruch auf ein Erbbaurecht haben oder Erbbauberechtigt sind.
Ganz Wichtig: In dem Wohnraum müssen sie selber wohnen und sonstige Raten dafür oder auch die Miete bezahlen, sonst kann das Wohngeld bzw. der Lastenzuschuss nicht gewährt werden. Haben mehrere aus einer Familie den Mietvertrag abgeschlossen oder sind mehrere gemeinsame Eigentümer vorhanden, dann muss der mit den höchsten Einkommen den Antrag auf Lastenzuschuss stellen.